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Immobilienvermittlung mit FIO: Anpassung der Softwarelösungen auf den geänderten Mehrwertsteuersatz

Für die Nutzer von FIO WEBMAKLER, FIO S-VERMARKTUNG sowie für FIO VR-MAKLER steht ab dem 30.06.2020 der temporär reduzierte Mehrwertsteuersatz zur Verfügung.

Pünktlich zum Inkrafttreten des Konjunkturpaketes steht für die Nutzer von FIO WEBMAKLER, FIO S-VERMARKTUNG sowie für FIO VR-MAKLER ab dem 30.06.2020 der von der Bundesregierung beschlossene reduzierte Mehrwertsteuersatz in den Softwarelösungen zur Verfügung.

Der neue, temporär gültige Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 % kann ab diesem Zeitpunkt für Abrechnungen ausgewählt werden. Um eventuelle Fehleingaben zu vermeiden, werden Abrechnungen für Vertragsabschlüsse mit einem Vertragsdatum vor dem 01.07.2020 weiterhin im System mit dem Satz von 19 % vorbelegt. Für Abrechnungen mit Vertragsdatum ab dem 01.07.2020 wird bei allen Abrechnungen standardmäßig der neue, editierbare Satz in Höhe von 16 % angezeigt.
Weiterhin steht der neue Mehrwertsteuersatz bei der Erfassung von Provisionsempfängern zur Auswahl. Dynamisch berechnete Werte, wie z.B. die erwarteten Käufer- bzw. Verkäufercourtagen werden im Gültigkeitszeitraum ebenso mit dem neuen Satz ausgewiesen.
Bei der Verwendung der Mehrwertsteuersätze werden die Anwender softwareseitig durch technische Hinweismeldungen unterstützt.

Wichtiger Hinweis zu verwendeten Werbemitteln
Im Falle der Darstellung von Außenprovisionen auf Exposees, Aushängen, Immobilienportalen oder Webexposees erfolgt keine automatisierte Anpassung durch FIO. Die erforderlichen Angaben müssen aktiv durch den Anwender vorgenommen werden. Softwareseitig existieren verschiedene Möglichkeiten diese Ergänzungen in unmittelbarer Nähe der bestehenden Provisionsangabe vorzunehmen, sollte bei notariellen Kaufverträgen zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 eine Abrechnung der Maklerprovision mit dem vorübergehend reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16 % erfolgen. So könnte beispielsweise das Provisionshinweis-Feld in der Softwarelösung genutzt werden, eine Ergänzung in den Objekttexten vorgenommen werden, ein spezielles Bild im Objekt oder ein zusätzlicher Beileger im Falle eines Exposéversandes verwendet werden.

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