Werbung mit Spitzenstellungsangaben und andere Abmahnfälle
Häuser und Wohnungen, die zu „Spitzenpreisen“, zu „besten Preisen“ oder zum „Bestpreis“ verkauft werden, sollen die Zielgruppe ansprechen und dafür sorgen, dass wir mehr Kontakte in unserem Immobilienbüro bekommen. Aber diese Formulierungen sind allesamt abmahnfähig, weil diese gegen das Verbot von Werbung mit Spitzenstellungen verstoßen. Auch eine Formulierung wie: „Wir sind die Nr. 1 in …“ fällt unter die unerlaubte Werbung mit Spitzenstellungseigenschaften.
Damit Sie in Ihren Werbeaussagen keine unerlaubten Angaben mit Spitzenstellungen machen, haben wir für Sie die wichtigsten Urteile zur Spitzenstellung zusammengefasst. Sie werben sicherer, wenn Sie sich besser auskennen. (PS: Das war keine Werbung mit einer Spitzenstellung, aber auch ganz gut, oder?)
Inhalte nach MaBV Anlage 1 zu § 15b Absatz 1
- Wettbewerbsrecht
- Verbraucherschutz
Information zur Teilnahmebescheinigung und Lernerfolgskontrolle:
Diese Veranstaltung ist im Sinne von §34c Absatz 2a der Gewerbeordnung, i.V.m. § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), Anlage 1 zur MaBV grundsätzlich relevant und wird mit einer Teilnahmebescheinigung bestätigt. Nach der Veranstaltung erhalten Sie einen Link zu einer Lernerfolgskontrolle, welche drei Multiple-Choice Fragen umfasst. Diese ist Voraussetzung für den Erhalt der Teilnahmebescheinigung. Nach absolvierter Lernerfolgskontrolle erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung schnellstmöglich per E-Mail.
Teilnahmegebühr:
Nur 49 € (zzgl. MwSt) pro Teilnehmer!
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Hinweis: Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, nicht aber an Verbraucher (§ 13 BGB).
Jetzt anmelden20.08.2024
14:00 - 15:00 Uhr
€49
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