*Hinweis: Unter dem Teilbegriff „Angebot“ in „Angebotsverfahren“ ist hier lediglich eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung seitens des Interessenten zu verstehen und kein rechtsverbindliches Angebot. Ebenso werden hierüber keine Funktionen zur rechtsgültigen Versteigerung von Immobilien im herkömmlichen Sinne zur Verfügung gestellt.“
§ 1 Allgemeines
(1) Die FIO SYSTEMS AG, vertreten durch den Vorstand , Industriestraße 95, 04229 Leipzig (im Folgenden auch als „FIO SYSTEMS“ bezeichnet) bietet den Lizenznehmern der Software FIO WEBMAKLER die Möglichkeit, über das Zusatzmodul „Digitales Angebotsverfahren“ unverbindliche Absichtserklärungen potenzieller Immobilienkäufer hinsichtlich einzelner Immobilien zu erlangen, um einen möglichst marktnahen Kaufpreis der Immobilie zu erzielen.
(2) Die Nutzung des Zusatzmoduls „Digitales Angebotsverfahren“ richtet sich vorrangig nach vorliegenden Zusatzbestimmungen und nachrangig, soweit in diesen Zusatzbestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, nach den bestehen Vertragsbedingungen von FIO WEBMAKLER.
(3) Das Rechtsverhältnis zwischen den das Digitale Angebotsverfahren durchführenden Lizenznehmern und etwaigen Kaufinteressenten richten sich nach den zwischen diesen zu schließenden separaten Verträgen.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen werden verstanden:
- „Makler“ Lizenznehmer von FIO SYSTEMS, welche das Zusatzmodul „Digitales Angebotsverfahren“ nutzen;
- „Kaufinteressenten“ Dritte, welche über die Funktionen des Zusatzmoduls eine unverbindliche Absichtserklärung über den Kauf mittels einer darüber zugänglich gemachten Immobilienanzeige abgeben;
- „Zusatzmodul“ das Zusatzmodul „Digitales Angebotsverfahren“;
- „Angebotszeitraum“ der Zeitraum, in welchem die Kaufinteressenten unverbindliche Absichtserklärungen nebst Preisvorstellungen gegenüber dem Makler abgeben können und
- „Höchstgebot“ der höchste Betrag, welchen die Kaufinteressenten abgegeben haben.
§ 3 Leistungen des Zusatzmoduls
(1) Das Zusatzmodul ermöglicht dem Makler zu vermarktende Immobilien aus seinem FIO- WEBMAKLER-Portfolio um zusätzliche Informationen anzureichern und auf ein stattfindendes Digitales Angebotsverfahren hinzuweisen. So kann der Makler die Immobilie mittels des Zusatzmoduls z.B. mit einem Mindestkaufpreis oder Besichtigungstermin versehen und als entsprechende Anzeige veröffentlichen. Nach Veröffentlichung können Kaufinteressenten auf digitalem Weg für diese Immobilie unverbindliche Absichtserklärungen abgeben und diese mit ihren Preisvorstellungen versehen.
(2) Die Datenerfassung für Angaben, die im Rahmen des Zusatzmoduls im Webexposé dargestellt werden, nimmt der Makler durch eigenständigen Onlinezugriff auf die Anwendung FIO WEBMAKLER vor. Voraussetzung der Verwendung des Zusatzmoduls ist damit ein laufender Vertrag hinsichtlich FIO WEBMAKLER.
§ 4 Kosten der Verwendung des Zusatzmoduls, Fälligkeit
(1) Die Kosten der Verwendung des Zusatzmoduls ergeben sich aus dem bei Start des jeweiligen Digitalen Angebotsverfahrens geltenden Prozentsatz, angewendet auf das zum Ende des Angebotsverfahrens vorliegende Höchstgebot. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kauf zu diesem Höchstgebot dann tatsächlich zustande kommt.
(2) Die jeweiligen Kosten der Durchführung des Digitalen Angebotsverfahrens werden seitens FIO SYSTEMS monatlich binnen 2-4 Wochen nach Ende des jeweiligen Monats, in welchem eines oder mehrere Digitale Angebotsverfahren abgeschlossen worden sind, in Rechnung gestellt.
(3) Weist der Makler innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Digitalen Angebotsverfahrens durch entsprechende Vorlage eines notariellen Kaufvertrages gegenüber FIO SYSTEMS nach, dass das Objekt zu einem geringeren Kaufpreis als dem Höchstgebot veräußert wurde, so erhält der Makler seitens FIO SYSTEMS etwaig entsprechend anteilig überzahlte Kosten des Digitalen Angebotsverfahrens erstattet. Die Erstattung errechnet sich anhand der Differenz aus tatsächlich gezahlten Kosten und der fiktiven Kosten, welche auf Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises seitens des Maklers gezahlt worden wären, hätte das Höchstgebot dem tatsächlichen Kaufpreis entsprochen. Wurde das Objekt nicht verkauft, ist dies ebenfalls entsprechend durch den Makler nachzuweisen. Dann kann der Makler maximal die gezahlten Kosten erstattet bekommen.
(4) Gibt es keinerlei Gebote wird FIO SYSTEMS keine Gebühr für die Nutzung berechnen.
§ 5 Verpflichtung zur Vorhaltung etwaig erforderlicher Rechtstexte
Etwaig zur Regelung des Innenverhältnisses zwischen Makler und dem Kaufinteressenten erforderliche Rechtstexte wie Impressum, unverbindliche Absichtserklärung und / oder Einwilligungen sind vom Makler für den Kaufinteressenten vorzuhalten.
§ 6 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Leipzig, Deutschland.
Stand: Juli 2024